Georg Feuerherd
Ackermann in Karow

7.1.1656   Auf dem Gerichtstag zu Karow wird der neu angenommene Untertan des Junkers Daniel v. Byern in Pflicht genommen und vereidigt.

20.9.1658 Gürgen Feuerhert, „jetziger Schulze“, der Schulze in Karow „ist kein Lehn-, sondern ein Setzschulze. Was die Obrigkeit bestellt, muß er in ihrem Namen der Gemeinde vortragen. Er hat sonst dieselben Lasten und Pflichten wie die anderen Ackerleute.“

Pfingsten 1655 sind der Schulze Jacob Mebus und Hanß Beyer beim Pfingstgelag hart aneinander geraten. Sie haben sich die Nasen blutig geschlagen. Der Schulze hat den Kläger Beyer mit einem Topf, den er vom Tisch genommen, mehrmals auf den Kopf geschlagen,“daß die rothe Farbe herunter gelaufen“. Die Streitenden wurden durch die anderen Gäste getrennt.
Zeugen waren u.a.
Joachim Feuerherd (II.)
Georg Feuerherd.
Weil der Schulze blutrünstige Wunden geschlagen hat, soll er 16 gr. Blutgeld erlegen und soll willkürliche Strafe, entweder Geld oder Gefängnis sich erwählen, wozu ihm 6 Wochen dilation verstattet werden. Vor Gericht haben sich beide Parteien miteinander vertragen und einander den Handschlag gegeben.

 

Quelle: Stammtafel Nr. 27 – Feuerherd – Kreismuseum Jerichower Land, Genthin, Archiv