Der deutsche Kaiser, Kaiser Wilhelm II., erließ am 8. April 1874 mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags das Reichsimpfgesetz . [1]
In § 1. heißt es:
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Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden:
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat;
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2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft worden ist.
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Anna Vogeler wurde am 3. Juli 1874 in Magdeburg-Sudenburg geboren. Die Familie Vogeler wurde von Carl Heinrich Otto Vogeler , Lehrer, Heimatforscher und Museumsleiter in Genthin umfassend erforscht. In der Akte der Auguste Elisabeth Anna Vogeler [2] findet sich der lückenlose Nachweis der Pockenimpfungen.
Demnach fand die erste Impfung – mit Erfolg – am 3. Juni 1875, also innerhalb des ersten Lebensjahres statt (Titelbild). „Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt.“
Am 13. Mai 1886 erfolgte die Wiederimpfung im 12. Lebensjahr, zum ersten Mal ohne Erfolg. „Die Impfung muß im nächsten Jahr wiederholt werden.“
Die Impfung wurde ein Jahr später, am 28. Mai 1887 wiederholt und war zum zweiten Mal ohne Erfolg. „Die Impfung muß im nächsten Jahr wiederholt werden.“
Am 12. Mai 1888 erfolgte die Wiederimpfung, die diesmal zum 1. Male mit Erfolg durchgeführt wurde. Dadurch war der gesetzlichen Pflicht genügt.
Auf der Rückseite aller Impfscheine befindet sich der folgende Text:
„In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.“
Kamen die Eltern der gesetzlichen Impfpflicht nicht nach, so betrug die Strafe 3 Tage Gefängnis oder 50 Mark Geldstrafe. [3]
Damals wie heute gab es Impfgegner.
Die Situation in Deutschland um 1875 beschreibt Bärbel-Jutta Hess in ihrer Dissertation unter dem Punkt
„1.4.3 Die Impfgegnerbewegung bis 1875 (Inkrafttreten des Reichsimpfgesetzes“. [4]
Quellen:
[1] Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 https://de.wikisource.org/wiki/Impfgesetz
[2] Stammtafeln Vogeler, Kreismuseum Jerichower Land, Genthin, Archiv
[3] 8. April 1874 – Das Reichsimpfgesetz wird erlassen https://www1.wdr.de/stichtag/stichtag-reichsimpfgesetz-wird-erlassen-100.html
[4] Hess, Bärbel-Jutta, Seuchengesetzgebung in den deutschen Staaten und im Kaiserreich vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zum Reichsseuchengesetz 1900, Heidelberg 2009 http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/10458/1/dissertation_15_02_10.pdf
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