„Nachdem Se. Königl. Majestät in Preußen etc. unser allergnädigster Herr, vernehmen, war gestalt bey Dero Regimentern und Guarnisonen, des Mißbrauch eingeschlichen, daß die Soldaten bey denen Tauff-Actibus zum öffteren eine grosse Anzahl ihrer Cameraden zu Gevattern bitten, allerhöchstgedachte Seine Königliche Majestät aber zu Verhütung aller daraus fliessenden Inconvenientien hierin abhelfflinge Maasse gegeben wissen wollen: Als verordnen Sie hiermit und Krafft dieses in Gnaden und zugleich ernstlich, daß zwar denen Soldaten erlaubet seyen soll, so viel Ober-Officiere, auch sonst andere mit Häuser und Gütern angesessenen Personen, als sie immer wollen, zu Tauff-Zeugen zu erbitten, von ihren Cameraden aber müssen sie nicht mehr als einen Kerl, und ein Weib dabey haben, vielmehr gewärtigen, daß derjenige, so dawider handelt, zum Exempel vor anderen mit Gassen lauffen daßfalls abgestraffet werden soll. Wornach sich sowohl die sämbtligen Regimenter und Guarnisons, als Consistoria und Prediger allergehorsamst zu achten, abstehende Verordnung zu publicieren, und darüber mit Nachdruck zu halten.
Signatum Berlin, den 11. November 1713
Friedrich Wilhem“

Wenn also mehr als ein Kamerad und seine Frau als Taufzeugen benannt wurden, so drohte als Strafe das Gassenlaufen.

Quelle: Kirchenbücher Genthin, Abschrift von Lehrer Otto Vogeler im November und Dezember 1931

Die Verordnung im Original ist auf Seite 190 nachzulesen.

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