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Verordnung Friedrich Wilhelm I. vom 11. November 1713

Verordnung Friedrich Wilhelm I. vom 11. November 1713

„Nachdem Se. Königl. Majestät in Preußen etc. unser allergnädigster Herr, vernehmen, war gestalt bey Dero Regimentern und Guarnisonen, des Mißbrauch eingeschlichen, daß die Soldaten bey denen Tauff-Actibus zum öffteren eine grosse Anzahl ihrer Cameraden zu...